Satzung des Vereins "Förderkreis GW e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins Der Verein führt den Namen:
"Förderkreis GW/Gießerei- und Werkstofftechnik Friederg e.V."
und hat seinen Sitz in Friederg (Hessen). Er wurde am 26. Januar 1987 gegründet.
Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Aus- und Weiterbildung von Studenten und Jungingenieuren.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist nicht auf Gewinn eingestellt; Spenden und Beiträge werden allein zur Förderung der Ausbildung und Weiterbildung von Studenten und Jungingenieuren verwendet. Der Verein treibt keinen Handel und keine Geldgeschäfte und gibt keine Kredite. Eingehende Gelder werden unverzüglich einem laufenden oder einem Sparkonto bei einem anerkannten Geldinstitut zugeführt.
Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1 (1) Mitglieder des Vereins können werden: Einzelpersonen öffentlich-rechtliche Körperschaften juristische Personen privaten Rechts sowie Vereine und Verbände.
2 (2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
Die nächste Mitgliederversammlung kann die Aufnahme widerrufen.
2 (3) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des jährlichen Beitrages fest. Mitglieder und Nichtmitglieder können Spenden an den Verein zahlen, deren Verwendungszweck vom Einzahler im Rahmen des allgemeinen Zwecks des Vereins vorgeschrieben werden kann.
2 (4) Die Mitgliedschaft endet durch: schriftliche Austrittserklärung, Beschluss der Mitgliederversammlung, Tod.
Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr zum Ende des nächsten Beitragsjahres, wenn nach schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge nicht gezahlt sind.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
Geschäftsführer,
Schatzmeister und Schriftführer.
§ 4 Mitgliederversammlung
4 (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle drei Jahre vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist.
4 (2) Der Geschäftsführer leitet die Versammlung.
Er kann sich von einem Vorstandsmitglied vertreten lassen.
4 (3) Über die Versammlung nimmt der Schriftführer eine Niederschrift auf, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
4 (4) Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Auf Antrag von mind. 20 % der Mitglieder oder aus gegebener Veranlassung kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
4 (5) Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/ 4 der erschienenen Mitglieder.
§ 5 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck zu, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 7 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Friederg (Hessen).
Stand: September 1988